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    03.01.2014 · Nachricht aus EE · Familienrecht

    Ankaufsrecht von Geschäftsanteilen im Wege eines Vermächtnisses zählt nicht zu den Einkünften nach § 1374 Abs. 2 HS. 2 BGB

    Der BGH hat Folgendes entschieden: Mit der Regelung, dass eine „den Umständen nach zu den Einkünften“ zu rechnende Zuwendung nach § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen nicht hinzugerechnet wird, soll Verzerrungen der Zugewinnausgleichsbilanz entgegengewirkt werden, die sich aus der künstlichen Erhöhung des Anfangsvermögens durch die zum Verbrauch bestimmten Zuwendungen ergeben können. Maßgebliches Abgrenzungskriterium ist daher, ob die Zuwendung zur Deckung des laufenden ... > lesen

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